Sozialpartnerschaft 

Mitwirkungsrechte der Mitarbeitenden

Anhörung/Konsultation

Mit der Revision des Personalreglements werden die Mitspracherechte der Mitarbeitenden dem eidgenössischen Mitwirkungsgesetz angenähert. Das Mitwirkungsgesetz entspricht einer Minimalanforderung an die schweizerische Wirtschaftsdemokratie. 

Bei Auslagerungen wurden bisher die Betroffenen und Personalverbände erst über den bereits erfolgten Auslagerungsentscheid informiert. Damit hatten sie keine Möglichkeit, alternative Vorschläge einzubringen. Die Mitarbeitenden konnten sich so auch nicht frühzeitig umorientieren. 

Die neue Regelung entspricht quasi eins zu eins dem eidgenössischen Mitwirkungsgesetz. (Art. 10 Bst. b Mitwirkungsgesetz i.V. m. Art. 333a OR). Die Sozialpartner werden hier konsultiert, bevor der definitive Auslagerungsentscheid erfolgt ist.


Mitsprache Personal

Beim Teuerungsausgleich lässt bereits die aktuelle Regelung dem Gemeinderat aus rechtlicher Sicht in normalen Zeiten keinen Spielraum. Die Teuerung muss auch heute ab 1 % zwingend ausgeglichen werden. 

Die einzigen Neuerungen im Personalreglement sind:

  • Bei schlechter finanzieller Lage muss der Gemeinderat eine Kürzung des Teuerungsausgleichs mit den Personalverbänden zwingend verhandeln. Verhandeln heisst: Man informiert die Sozialpartner nicht nur und holt ihre Meinung ab, wie das zurzeit in der Stadt Bern der Fall ist, sondern man kommt zu einem gemeinsamen Ergebnis, dass dann beide Seiten verpflichtet. Dieses Verständnis der Sozialpartnerschaft gilt in der Schweiz seit dem Friedensabkommen von 1937. Das Recht auf Verhandlung ist in der Bundesverfassung verankert.

  • Wenn sich die finanzielle Lage der Stadt verbessert, muss der Lohnindex der effektiven Lohnentwicklung angepasst werden. Die «verlorenen Jahre» werden jedoch nicht nachbezahlt.

Mit gutem Beispiel voran: Die Stadt Bern nimmt ihre soziale Verantwortung wahr! 

Ja zum Personalreglement am 18. Juni 2023! 

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